| Das Lexikon der Bauwirtschaft | ||||
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A bgeschlossenheit, Abschreibung, Abtretung, Allgemeine Wohngebiete, Amtsgericht, Anderkonto, Ankaufsrecht, Annuität, Anschaffungskosten, Auflassung, Auflassungsvormerkung, Aufteilungsplan, Außenanlagen, Außenbereich |
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Bei der Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum wird für jede Wohnung und jedes Teileigentum ein eigenes Grundbuchblatt, das sogenannte Wohnungsgrundbuch bzw. Teileigentumsgrundbuch, angelegt. An einer Wohnung bzw. einem Gewerberaum kann man Eigentum nur dann erwerben, wenn die Wohnung bzw. der Gewerberaum in sich abgeschlossen ist und über einen abschließbaren Zugang verfügt. Eine Wohnung bzw. ein Teileigentum muß ferner von den übrigen Wohnungen und den sonstigen Räumen, auch von denen die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, durch Trennwände und Trenndecken abgeschlossen sein. Die Voraussetzung für die Begründung von Wohnungseigentum und Teileigentum ist im § 3 Abs.2 Satz 1 WEG geregelt. Die Abgeschlossenheit wird auf Antrag von der zuständigen Baubehörde erteilt, sie dient ausschließlich der sachenrechtlichen Bestimmtheit in bezug auf die Abgrenzung von Sondereigentum und gemeinschaftlichen Eigentum und damit der Klarstellung der Eigentums- und Benutzungsverhältnisse innerhalb des in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäudes. Das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet die Richtigkeit der Abgeschlossenheitsbescheinigung zu prüfen, da die fehlende Abgeschlossenheit das Grundbuch nicht unrichtig macht. Abschreibung Als Abtretung wird die Übertragung eines Rechts auf einen neuen Gläubiger (Darlehensgeber) bezeichnet. Bei der Baufinanzierung spielt vor allem die Abtretung folgender Rechte eine Rolle: Abtretung einer Grundschuld zugunsten des Darlehensgebers Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus Bausparverträgen oder Lebensversicherungen. Diese Gebiete dienen nach § 4 Baunutzungsverordnung in erster Linie dem Wohnen. Eine Ausnahme bilden hierbei Einrichtungen, die die Versorgung der Anwohner sicherstellen. Beim Amtsgericht wird das Grundbuch geführt. Das Amtsgericht ist gleichzeitig auch die erste Instanz bei Streitigkeiten im Bereich des Wohnungseigentums (Abteilung der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Das Anderkonto wird üblicher Weise von dem beurkundenden Notar eingerichtet und geführt. Dieses Bankkonto dient der vorübergehenden treuhänderischen Verwahrung von Fremdgeldern, und ermöglicht die vorzeitige Valutierung zur Kaufpreisabwicklung, solange die Grundschuld noch nicht eingetragen ist. Recht, einen Gegenstand innerhalb einer bestimmten Zeit zu einem bestimmten Preis und unter bestimmten Bedingungen zu erwerben. Das Ankaufsrecht ist - im Gegensatz zum Vorkaufsrecht - gesetzlich nicht geregelt. Kann durch Vormerkung im Grundbuch gesichert werden. Die Annuität kann auch als Jahresleistung bezeichnet werden. Sie errechnet sich bei einem sogenannten Annuitätendarlehen aus dem Darlehensnominalbetrag, dem Zinssatz und dem Tilgungssatz. Um dies zu verdeutlichen möchten wir Ihnen eine Beispielsrechnung zeigen: Nominalbetrag des Darlehens DM 300.000, Zinssatz 6% , Tilgungssatz 1% Annuität (Jahresleistung) = 300.000 x (6+1) = DM 21.000 Da die Jahresleistung immer gleich bleibt, vermindert sich mit fortschreitender Tilgung der Zinsanteil, und der Tilgungsanteil steigt entsprechend. Durch den Effekt der gleichbleibenden Jahresleistung bei wachsender Tilgung ist das vorgenannte Darlehen bereits nach rd. 33 Jahren voll zurückgeführt. Gemäß § 255 HGB sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die notwendig sind um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit diese Aufwendungen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Hierzu zählen auch die Nebenkosten wie z.B. Renovierungs- / Modernisierungskosten und die nachträglichen Anschaffungskosten die bei dem Gebäudes angefallen sind. --> Herstellungskosten Zur Erfüllung des notariellen Kaufvertrages hat der Veräußerer dem Erwerber das Eigentum an der Immobilie zu verschaffen. Diese Rechtsänderung hat gemäß § 873 BGB zur Voraussetzung, daß sich die Vertragsparteien über den Eigentumsübergang einigen und der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Die dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumswechsel, die zur Übertragung der Immobilie erforderlich ist, wird Auflassung genannt (s. § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB). Durch die Auflassung wird der Erwerber jedoch noch nicht Eigentümer. Die im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung (Grundbuchsperre) schützt jedoch den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums gegen eine anderweitige Verfügung des Verkäufers bis zur endgültigen Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer. Die Auflassung prophezeit dementsprechend eine zukünftige Rechtsänderung im Grundbuch, unmittelbar nach erfolgter Umschreibung wird die Auflassung durch den Notar gelöscht. Die Auflassungsvormerkung (in Abteilung II des Grundbuchs) dient der Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsüberschreibung im Grundbuch. Sie wird vertraglich zugunsten des Käufers vereinbart und bewilligt. Nach Beurkundung des Kaufvertrags veranlaßt der Notar, sobald wie möglich die Auflassungsvormerkung (Eigentumsvormerkund) im Grundbuch einzutragen. Nach dieser Eintragung kann der Verkäufer nur noch mit Zustimmung des Käufers über seine Immobilie verfügen - ein Zweitverkauf oder eine zusätzliche Belastung werden somit ausgeschlossen. Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum ist dem Grundbuchamt zusammen mit der Eintragungsbewilligung ein Aufteilungsplan einzureichen. Als Außenanlagen werden die Einfriedungen, Gartenanlagen, Wegebefestigung und Ent- / Versorgungsleitungen ab Hausanschluß bezeichnet. Bei einem Neubau betragen diese Kosten durchschnittlich 5 % der Baukosten. Der Außenbereich umfaßt die Gebiete außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Bauantrag, Baubeschreibung, Bauerwartungsland, Baugebiet, Baugenehmigung, Baugesetzbuch, Baukostenindex, Baulast / Baulastenverzeichnis, Bauleitplan, Baulinie, Baumassenzahl - BMZ, Baunutzungsverordnung (BauNVO), Bausparen / Bauspardarlehen, Bebauungsplan, Belastungen, Belastungsvollmacht, Beleihungsgrenze, Beleihungsobjekt, Beleihungswert, Bereitstellungszinsen, Betriebskosten, Bungalow, BürgschaftIm Regelfall ist für die Errichtung eines Gebäudes ein förmlicher Bauantrag zu stellen, dieser leitet das Baugenehmigungsverfahren bei der zuständigen Baubehörde ein. Die Baubehörde überprüft, ob die Errichtung des Gebäudes nach dem Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan möglich ist. Beizufügen sind die Bauzeichnungen(1:100) und Lageplan(1:500). Außerdem muß der Antrag Angaben über Bauart, Bauweise, Flächen- und Grundstücksgrößen, Baubeschreibung, Nachweis für Wärme- und Schallschutz usw. enthalten. (Siehe auch Baugenehmigung) In der Baubeschreibung hält der Architekt die bei der Ausführung eines Bauvorhabens angewendeten Techniken und eingesetzten Materialien fest. Die Baubeschreibung ist Bestandteil des Antrages auf Baugenehmigung bei der zuständigen Baubehörde. Ist nicht ausreichend erschlossenes Land, das in einem Gebiet liegt, welches in einem Flächennutzungsplan als Baugebiet dargestellt ist oder wenn ein Flächennutzungsplan nicht besteht eine Bebauung unter Berücksichtigung einer geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Die Darstellung der für die Bebauung vorgesehenen Flächen im Bebauungsplan. Schriftlicher Genehmigungsbescheid der zuständigen Behörde für die Durchführung eines Bauvorhabens. In dem Genehmigungsbescheid sind unter Umständen Auflagen eingefügt, die vom Bauherren zu beachten sind. Die Baugenehmigung ist entsprechend den Landesbauordnungen befristet und gebührenpflichtig. Führt das Straßenbauförderungsgesetz und das Bundesbaugesetz zu einem Gesetz zusammen. Es enthält insbesondere Vorschriften über die Bauleitplanung und deren Sicherung, Vorschriften über städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, Wertermittlung und Verwaltungsverfahren. Als in Prozent ausgedrückte Meßzahl gibt der Baukostenindex Auskunft über die Entwicklung der Baukosten in den letzten Jahrzehnten. Nach dem Statistischen Bundesamt wird das Jahr 1970 als Basisjahr mit der Zahl 100 angegeben. Baulast / Baulastenverzeichnis Eine Baulast ist eine im Baulastenverzeichnis eingetragene Beschränkungen der Bebaubarkeit eines Grundstücks. Die Führung vom Baulastenverzeichnis obliegt der Bauaufsichtsbehörde, die in dieses öffentliche Verzeichnis Baulasten und Bauvermerke einträgt. Der Eigentümer eines Grundstücks geht mit einer Baulast eine freiwillige Verpflichtung gegenüber der Behörde ein. Die Baulast hat eine dingliche Wirkung, da sie als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und entsteht durch eine einseitige Willenserklärung, die der amtlichen Beglaubigung bedarf. Die Löschung einer Baulast kann nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde erklärt werden. Der Bauleitplan regelt die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke einer Gemeinde. Durch die Bauleitplanung soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden. Das Gesetz unterscheidet 2 Arten von Begleitplänen: der Flächennutzungsplan der Bebauungsplan Überbaubare oder nichtüberbaubare Grundstücksflächen werden durch Baulinien (d.h. auf diesen Linien muß gebaut werden), Baugrenzen oder Bebauungstiefen festgelegt. Diese sind gemäß der Planzeichenverordung im Bebauungsplan rot (Baulinien) bzw. blau (Baugrenzen) dargestellt. Diese Begrenzungslinien bilden das sog. Baufenster, über welches ein geplantes Gebäude nicht hinausragen darf Sobald eine rote Baulinie eingezeichnet ist, muß das Gebäude zwingend an diese Linie gerückt werden. Der Rest des Grundstücks, welcher außerhalb des Baufensters liegt, abgesehen von untergeordneten Bauteilen und Nebenanlagen, nicht bebaut werden. Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. So ist beispielsweise bei Erweiterungsbauten darauf zu achten, daß die im Bebauungsplan festgelegte BMZ nicht überschritten wird. Die BMZ errechnet sich wie folgt: Baumasse in m3 : Grundstücksfläche Baunutzungsverordnung (BauNVO) BauNVO ist die abgekürzte Bezeichnung für: Verordnung über die bauliche Nutzung von GrundstückenDie BauNVO gibt Auskunft über: a) Die Art der baulichen Nutzung und die verschiedenen Gebietsarten - Kleinsiedlungsgebiet - reines Wohngebiet - besonderes Wohngebiet - Dorfgebiet - Mischgebiet - Kerngebiet - Gewerbegebiet - Industriegebiet - Sondergebiet b) Maß der baulichen Nutzung welche Grundfläche darf die bauliche Nutzung haben welche Höhe wieviel Geschosse welche Geschoßfläche bzw. Baumasse c) Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen d) Einschränkungs- und Gliederungsmöglichkeiten nach § 1 BauNVO. In den vergangenen Jahren ist das Bausparen zu einen wichtigen Mittel bei der Finanzierung von Immobilien geworden. Der Bausparer schließt einen Bausparvertrag über eine bestimmte Bausparsumme (Vertragssumme) ab, diese setzt sich zusammen aus dem Betrag des anzusammelnden Sparguthabens und dem Bauspardarlehen. Im Regelfall beträgt das Sparguthaben 40 %, das Darlehen 60 % der Vertragssumme. Nach Einzahlung des Mindestsparguthabens und einer Frist von 18 Monaten oder länger, ist der Bausparvertrag in Höhe der Vertragssumme zuteilungsreif. Da die Finanzierungsmittel durch eine große Anzahl von Bausparern aufgebracht werden, sind Bausparkassen weitestgehend unabhängig vom Kapitalmarkt, und können die Mittel im Schnitt zu einem Zinssatz von 4,5 - 5% zur Verfügung stellen. Ein von der Gemeinde durch Satzung verbindlich beschlossener Bauleitplan gemäß § 1 Abs. 2 BauGB, der die städtebauliche Ordnung rechtsverbindlich festsetzt gemäß § 8 Abs. 1 BauGB. In dem Bebauungsplan wird also festgelegt, wie ein Grundstück bebaut werden darf. Dabei ist zu beachten, daß der Bebauungsplan den überregionalen Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen ist. Ferner sind die Ergebnisse einer etwaig beschlossenen städtebaulichen Entwicklungsplannung (Flächennutzungsplan) zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan setzt gemäß § 9 Abs. 1 BauGB insbesondere fest: Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Fläche sowie Lage der Gebäude, Mindest- und Höchstbreiten der Grundstücke, Gemeinbedarfsflächen, evt. Höchstanzahl der Wohnungen in Gebäuden, Verkehrs- und Grünflächen. Jegliches Immobilieneigentum kann selbständig mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, Reallasten, dinglichen Vorkaufsrechten, Dienstbarkeiten, einem Dauerwohnrecht, Nießbrauch oder mit einem Gemeinderecht belastet werden. Damit der Käufer die Immobilie, zur Sicherung seiner Finanzierung mit einer Grundschuld bis zu einer bestimmten Summe belasten kann, wird häufig bereits im Grundstückskaufvertrag eine Belastungsvollmacht aufgenommen. Ohne diese Möglichkeit könnten die meisten Immobiliengeschäfte nicht abgewickelt werden, da eine Verschuldung über mehrere Jahre bei Immobilien heute eher die Regel ist als eine Ausnahme ist. Es ist verständlich, daß die finanzierenden Kreditinstitute des Käufers die benötigte Kreditsumme erst dann auszahlen, wenn Sie als Gläubiger im Grundbuch abgesichert sind. Meistens ist dies mit der Ablösung von Belastungen des Verkäufers verbunden. Und da der Verkäufer ein Interesse daran hat, den Kaufpreis vor der Umschreibung des Eigentums auf den Käufer zu erhalten, stimmt er der Belastung zu. Der Verkäufer wird dadurch abgesichert, daß der Käufer seine Ansprüche auf Auszahlung der Kreditsumme gegen das Kreditinstitut unwiderruflich an Ihn abtritt. Die Höhe des Kredits richtet sich nach dem Beleihungswert, wobei zu beachten ist, daß die Kredithöhe nicht mit dem Beleihungswert identisch ist. Dementsprechend ist die Beleihungsgrenze der Beleihungswert abzüglich eines Abschlages, der bei einzelnen Kreditgebern unterschiedlich hoch sein kann. Die Beleihungsgrenze beim erstelligen Realkredit beträgt i.R. 60 % des Grundstücks- und Gebäudewertes gemäß § 12 HypBankG. Hiermit bezeichnet man Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen usw. , die als Sicherheit für eine Baufinanzierung dienen. Bei einer Immobilie, die zur Sicherung eines Darlehens dienen soll, muß von dem Kreditinstitut geprüft werden in welchem Umfang ein Grundpfandrecht möglich ist, um die Forderung während der Laufzeit des Darlehens zu sichern. Das Kreditinstitut ermittelt daher intern den Wert, den die Immobilie in der Zwangsvollstreckung haben wird, und setzt den Beleihungswert fest. Zinsen, die von Banken und Bausparkassen für die Zeit zwischen der Darlehenszusage und der Auszahlung berechnet werden. Sie werden fällig, weil die Bank oder Bausparkasse die notwendigen Mittel bereits bei der Darlehenszusage durch den Verkauf von Pfandbriefen u.ä. beschafft. Bei Ratenauszahlung fallen die Bereitstellungszinsen nur für den nicht ausgekehrten Teil des gesamten Darlehens an. Für den noch nicht ausgezahlten Teil wird meistens ein um 1 Punkt erhöhter Zinssatz berechnet. An dieser Stelle sei noch erwähnt, daß die Bereitstellungszinsen nicht in den Effektivzins einfließen, und man sollte verschiedene Angebote einholen um Vergleiche anstellen zu können. Betriebskosten sind Mietnebenkosten Freistehendes eingeschoßiges (ebenerdiges) Wohnhaus mit Flachdach oder flach geneigtem Dach. Das Versprechen einer Bank oder einer Person für eine fremde Schuld einzustehen bezeichnet man als Bürgschaft. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft sichert Ihre Ansprüche gegen einen Bauträger im Konkursfall. Während eine Gewährleistungsbürgschaft des Bauträgers die Zurückhaltung eines Sicherungsbetrages von 5 % der Bausumme für auftretende Mängel überflüssig macht, Sie erhalten im Garantiefall das Geld dann von der Bank. Bei selbstschuldnerischen Bürgschaften erhalten Sie Ihr Geld sofort, unabhängig von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bauträger und Ihnen. Man sollte daher vermeiden, daß die bürgende Bank den Betrag bei Gericht hinterlegen darf. Die Bank erhebt Bürgschaftsprovisionen für die Übernahme des Risikos sowie den Prüfungs- und Verwaltungsaufwand eine einmalige oder laufende Bürgschafttsgebühr (Avalgebühr) die dem Darlehensnehmer in Rechnung gestellt wird. Dauerwohnrecht, Dienstbarkeit, DIN-Normen, Disagio / Damnum, DiskontsatzDie Belastung eines Grundstücks, Erbbaurechts oder Wohnungseigentums, die den Begünstigten zum Bewohnen oder sonstigen Nutzen einer Immobile unter Ausschluß des Eigentümers berechtigt wird Dauerwohnrecht genannt. Dieses beschränkte dingliche Recht ist vererblich, verkäuflich und kann vermietet oder verpachtet werden. Zur Sicherung dieses Rechtes ist die Eintragung im Grundbuch in Abteilung II notwendig. Ein im Grundbuch eingetragenes Recht eines Dritten an dem Grundstück. Dies kann zum Beispiel das Recht eines Elektrizitätswerkes sein oder ein Wegerecht zum überqueren einer bestimmten Fläche. Der Deutsche Industrie Normenausschuß stellt die Regeln und Bedingungen für Baustoffe und Ausführungen von Leistungen auf, die sog. DIN-Normen. Eine Art "vorausbezahlter" Zins, der die Differenz eines Darlehens und der tatsächlich ausgezahlten Summe ausdrückt. Das Disagio wird von der Bank oder Versicherung von der Darlehenssumme abgezogen. Das bedeutet: Bei einem Darlehen von 100.000,-- DM und 8 % -igem Disagio erhalten Sie nur 92.000,-- DM ausgezahlt, zahlen aber Zinsen für 100.000,-- DM. Wenn Sie das Disagio nicht "bar" bezahlen, sondern über ein erhöhtes Darlehen finanzieren wollen, rechnen Sie das erforderliche Gesamtdarlehen nach folgender Formel: Darlehen dividiert durch Auszahlungskurs = Gesamtdarlehen. Beispiel: 100.000 : 92 x 100 = 108.695 DM. Das Disagio können Sie generell von der Steuer absetzen, bei selbstgenutzten Häusern oder ETW aber nur bis zum Einzug. Achtung: Das Disagio verfällt, wenn das Darlehen vorzeitig getilgt wird. Bei selbstgenutzten Objekten kann es günstiger sein, darauf zu verzichten. Diskontsatz (seit 1.1.1999 Leitzinssatz) Von dem europäischen Zentralbankrat festgelegt, ist der Leitzinssatz ein Mittel um u.a. die Konjunktur zu beeinflussen. Normalerweise wird er bei steigender Inflation erhöht, und bei nachlassender Konjunktur gesenkt. Der Leitzinssatz ist auch für eine Bezugsgröße bei Verzinsungen. Effektivzins, Eigenheim, Eigenleistung, Eigennutzung, Eigentum, Eigentümerbeschluß, Eigentümergemeinschaft, Eigentumswohnung, Einheitswert, Erbpacht / Erbbaurecht, Erschließunggibt an, wie ein Kredit nach Anrechnung von Nebenkosten, wie z. B. Disagio, tatsächlich verzinst wird. Nach der Preisangabenverordnung (PrangVO) ist in der Kreditwerbung die Belastung pro Jahr in einem Prozentsatz der Kreditsumme anzugeben und als effektiver Zinssatz zu bezeichnen. Wenn sich das Kreditinstitut eine Änderung des Zinssatzes o.ä. Faktoren vorbehält ist die Zusatzbezeichnung anfänglicher effektiver Zinssatz notwendig. Im Sinne des WoBauG ist ein Grundstück, das mit einem Wohnhaus mit max. 2 Wohnungen bebaut, und vom Eigentümer selbst oder seinen Angehörigen bewohnt wird, ein Eigenheim. Nach dem WoBauG wird das vorstehende Eigenheim dem öffentlich geförderten Wohnungsbau zugeordnet. Oftmals scherzhaft als Muskelhypothek bezeichnet, ist Eigenleistung der persönliche Arbeitseinsatz des Bauherrn, die zu Unternehmerpreis in die Finanzierung eingerechnet wird. Eine durch den Eigentümer oder seine Kinder bewohnte Immobilie, für die u.U. Steuervorteile nach § 10 e EStG gewährt werden. Top das unmittelbar dingliche Recht einer Person auf Besitz, Nutzung und Verfügung über eine Sache unter Ausschluss aller anderen Personen. Das Eigentum ist ein von der Verfassung geschütztes Grundrecht (Artikel 14). Nach § 23 Abs.1 WEG können Wohnungseigentümer über die Angelegenheiten beschließen, die Ihnen durch das WEG oder durch Vereinbarung der Regelzuständigkeiten zugewiesen sind. Durch Eigentümerbeschlüße wird die Wohnanlage u.a. ordnungsgemäß bewirtschaftet. Als Eigentümergemeinschaft bezeichnet man die Gesamtheit aller Eigentümer innerhalb einer Wohnanlage. Sie beschließt mindestens einmal pro Jahr über Instandhaltung, Instandsetzung, den Wirtschaftsplan usw. in der Eigentümerversammlung, die als oberstes Beschlußorgan gemäß WEG gilt. Als Eigentumswohnung bezeichnet man das Sondereigentum an einer im Aufteilungsplan mit einer bestimmten Nummer versehene Wohnung in einer aufgeteilten Anlage. Das Sondereigentum ist grundsätzlich verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, und hiervon untrennbar. Um Grundsteuer, Vermögenssteuer, Erbschaftssteuer und Grundsteuermeßbetrag errechnen zu können setzt das Finanzamt Richtwerte für Immobilien fest (§ 19 BewG). Mit dem tatsächlichen Wert des Grundstücks hat der Einheitswert z.Zt. noch nichts zu tun, er beträgt ungefähr 15 - 20 % des eigentlich erzielbaren Verkaufswertes der Immobilie. Erbpacht in Kurzform: Pachten eines Grundstückes zur Bebauung von Wohn-/Hauseigentum für eine vom Gesetzgeber festgelegte Laufzeit von 99 Jahren mit allen dem Baurecht zugrundegelegten Rechten. Sinn und Zweck der Erbpacht: Der Erwerber von Hauseigentum auf Erbbaurecht muß für den Grund keine Geldmittel aufwenden und hat lediglich einen mit dem Erbpachtgeber zu vereinbarenden, jährlich fälligen Erbpachtzins zu leisten. Rechtliche Grundlagen in Kurzform: Sofern der Erbbauvertrag ausschließlich die Nutzung bzw. Errichtung von Wohneigentum beinhaltet, darf der vereinbarte Erbbauzins nur alle drei Jahre, im Rahmen der veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, angepaßt werden. Dies bedeutet aber auch, daß der Erbbauzins bei fallenden, allgemeinen Lebenserhaltungskosten sogar sinken kann. Ein Erbbauvertrag ist unkündbar. Die unter Erbbaurecht erworbene Immobilie kann jedoch wie jedes herkömmliche Wohn-/Hauseigentum veräußert oder beliehen werden. Grundsätzlich vereinbaren die Vertragsparteien ein gegenseitiges Vorkaufsrecht, worin festgehalten wird, in welchen Fällen dem Erbbaurechtsgeber ein Heimfallanspruch zusteht und welche Entschädigung beim Heimfall oder bei Ablauf des Vertrages an den Erbbauberechtigten zu entrichten ist. Entschädigungszahlungen werden in der Regel abgewendet, indem der Erbpachtvertrag verlängert wird. Das Erbbaurecht ist ein "grundstücksgleiches" Recht d.h., Wohn-/Hauseigentum auf einem unter Anwendung des Erbbaurechts gepachtetes Grundstückes kann vom Erbbauberechtigten ebenso beliehen, vererbt oder veräußert werden, wie jede andere Immobilie. Bedeutung für den Grundstücksbesitzer: Grundstücksbesitzer (meist Kirchen und Gemeinden), die ihr Bodeneigentum nicht veräußern, jedoch kontinuierliche Einnahmen hieraus erzielen wollen, können ihr Grundstück - ganz oder teilweise - unter Anwendung des Erbbaurechts verpachten. Auch der Wertzuwachs an Boden bleibt beim Grundstücksbesitzer = Erbbaurechtsgeber. Begriffserläuterungen: Erbbaurechtsgeber:Verpächter eines Grundstückes unter Anwendung des Erbbaurechts Erbbauberechtigter: Pächter eines Erbpachtgrundstückes Heimfall: Das Erpachtgrundstück fällt an den Erbaurechtsgeber zurück (Vertragsablauf oder andere im Erbbaurechtsvertrag zwischen den Vertragsparteien festgehaltene Gründe). Unter Erschließung sind alle baulichen Maßnahmen zu verstehen, die der Herstellung der Verkehrswege (Fußwege, Anliegerstr.), der Versorgungsleitungen (Strom, Trinkwasser, Gas, Wärme), der Abwasserbeseitigung (Kanalisation), der Beleuchtung und der Grünanlagen dienen. Die Erschließungshoheit liegt bei den Gemeinden. Die Gemeinde kann die Erschließungsanlagen selbst herstellen, aber auch an Unternehmen übertragen. Erschließt die Gemeinde selbst, beträgt der beitragsfähige Erschließungsaufwand höchstens 90% der Erschließungskosten. 10% muß die Gemeinde selbst tragen. Bei Übertragung der Erschließung auf ein Unternehmen kann vereinbart werden, daß das Unternehmen die Kosten der beitragsfähigen wie auch der nichtbeitragsfähigen Erschließungsanlagen ganz oder teilweise übernimmt. Der Bauträger kann dann die Erschließungskosten in den Kaufverträgen mit den Erwerbern anteilig geltend machen. |
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